Handelskauf → §§ 373 ff HGB >>


Die Vorschriften über den Handelskauf modifizieren die §§ 433 ff. BGB. §§ 373 ff. HGB sehen keine zusätzlichen Ansprüche vor; insoweit gilt ausschließlich das Kaufrecht des BGB. Es werden lediglich ergänzende Regelungen über den Annahmeverzug des Käufers (§§ 373 f. HGB), die dem Käufer vorbehaltenen Leistungsbestimmung (§ 375 HGB), den sog. Fixhandelskauf (§ 376 HGB), die Mängelhaftung beim Handelskauf (§ 377 HGB), und den gewichtsabhängigen Kaufpreis (§ 380 HGB) getroffen.

Der Wertpapierkauf und der Werklieferungsvertrag werden in den Geltungsbereich der §§ 373 ff. HGB einbezogen (§ 381 HGB).


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